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§ 13 SpaltG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Beilagen zur Anmeldung

§ 13.

Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

  1. 1. die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt Spaltungsplan;
  2. 2. die allenfalls erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber;
  3. 3. den Spaltungsbericht gemäß § 4 und den Prüfungsbericht gemäß § 5;
  4. 4. die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Gesellschaften erforderlichen weiteren Urkunden;
  5. 5. die Genehmigung, falls die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf;
  6. 6. der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß § 7 Abs. 1 oder 1a;
  7. 7. die Erklärungen gemäß § 2 Abs. 3;
  8. 8. der Nachweis der Sicherheit gemäß §§ 9 und 11.

ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996;

EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10003416

Dokumentnummer

NOR40130171