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§ 37 MaklerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Unzulässige Vergütungen

§ 37.

Vergütungen wie Einschreib-, Vormerk- und Bearbeitungsgebühren sowie eine Vergütung für eine durch den Kreditvermittler für den Kreditwerber hergestellte Übersetzung des Kreditvermittlungsvertrags oder sonstiger damit in Zusammenhang stehender Schriftstücke können nicht rechtswirksam vereinbart werden. Dasselbe gilt für Ablichtungen oder Gleichschriften des Kreditvermittlungsvertrags.

Schlagworte

Einschreibgebühr, Vormerkgebühr

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038549

alte Dokumentnummer

N2199655856J

Stichworte