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§ 36 MaklerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Inkassotätigkeit des Personalkreditvermittlers

§ 36.

Eine Vereinbarung, wonach der Vermittler gegenüber dem Kreditgeber die Einziehung fälliger Forderungen aus von ihm vermittelten Krediten übernimmt, ist unwirksam, es sei denn, daß es sich um eine für den Kreditnehmer kostenlose Einziehung fälliger Forderungen handelt.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038548

alte Dokumentnummer

N2199655855J