Zwingende Bestimmungen
§ 18.
Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von § 17a nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
10003415
Dokumentnummer
NOR40251272
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