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§ 9 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

2. TEIL

Besondere Bestimmungen

ERSTER ABSCHNITT

Ermittlungen und Verhandlungen des Internationalen Gerichtes in Österreich

§ 9.

(1) Das Internationale Gericht ist befugt, selbständig Zeugen und Beschuldigte in Österreich zu vernehmen sowie einen Augenschein und andere Beweisaufnahmen durchzuführen, wenn dies dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unter Angabe der Zeit und des Gegenstandes der Ermittlungen im voraus mitgeteilt wurde und bei der Durchführung der Ermittlungen vom Internationalen Gericht Zwangsmaßnahmen weder angewendet noch angedroht werden. Einer besonderen Zustimmung zur Dienstverrichtung der Mitglieder und Erhebungsbeamten des Internationalen Gerichtes in Österreich bedarf es in diesen Fällen nicht.

(2) Das Internationale Gericht ist befugt, Verhandlungen in Österreich durchzuführen, es sei denn, daß der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten dem wegen schwerwiegender, die Sicherheit der Republik Österreich oder des Internationalen Gerichtes betreffender Bedenken widerspricht.

(3) Die österreichischen Behörden haben die Mitglieder und Erhebungsbeamten des Internationalen Gerichtes bei ihren selbständigen Tätigkeiten in Österreich zu unterstützen. Sie dürfen hiebei Zwangsmaßnahmen nur ergreifen, wenn ein schriftliches Rechtshilfeersuchen vorliegt und die begehrte Rechtshilfe vom österreichischen Gericht angeordnet wurde. Zulässigkeit und Durchsetzung solcher Zwangsmaßnahmen richten sich nach österreichischem Recht.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038492

alte Dokumentnummer

N2199655781J

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