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§ 5 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Verfassungsbestimmung

Überstellung österreichischer Staatsbürger

§ 5.

(Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an das Internationale Gericht nach § 16 oder einer Durchbeförderung nach § 18 nicht entgegen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Strafe.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038488

alte Dokumentnummer

N2199655777J

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