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§ 4 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Österreichische Gerichtsbarkeit

§ 4.

(1) Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte wird durch die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtes nicht ausgeschlossen.

(2) Die österreichische Gerichtsbarkeit entfällt jedoch für Handlungen, derentwegen der Verdächtige vom Internationalen Gericht rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.

(3) Liegt ein förmliches Ersuchen des Internationalen Gerichtes um Überlassung der Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen vor, die in seine Zuständigkeit fallen, so hat die Staatsanwaltschaft alle zur Sicherung der Person und der Beweise erforderlichen Veranlassungen zu treffen und sodann das Verfahren abzubrechen und dem Bundesministerium für Justiz eine vollständige Aktenablichtung zum Zweck der Weiterleitung an das Internationale Gericht vorzulegen. Werden Beweisgegenstände angeschlossen, so ist anzuführen, ob auf deren Rückgabe verzichtet wird.

(4) Das österreichische Strafverfahren ist nach endgültiger Entscheidung durch das Internationale Gericht einzustellen. Das Verfahren ist jedoch von der Staatsanwaltschaft mit Beschluß (Anm. 1) fortzusetzen, wenn

  1. 1. der Ankläger beim Internationalen Gericht beschließt, keine Anklage zu erheben, oder von der Anklage zurücktritt,
  2. 2. das Internationale Gericht die Anklage nach Prüfung zurückweist oder
  3. 3. das Internationale Gericht seine Unzuständigkeit feststellt.

(___________________

Anm. 1: Art. 7 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 20/2020 lautet: „In § 4 Abs. 4 wird … ersetzt, und es entfällt die Wendung „durch Beschluß“.“. Der Entfall der Wendung konnte nicht durchgeführt werden.)

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR40221839