3. TEIL
Schlussbestimmungen Inkrafttreten der Stammfassung, Verweise
§ 28.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
(Anm.: Abs. 1a jetzt § 29 Abs. 1)
(2) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(Anm.: Abs. 3 jetzt § 30)
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10003413
Dokumentnummer
NOR40221846
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