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§ 13 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

DRITTER ABSCHNITT

Fahndung

§ 13.

(1) Ersucht das Internationale Gericht um Fahndung zur Festnahme oder erlangen die österreichischen Behörden sonst Kenntnis von einer Haftanordnung dieses Gerichtes, so hat das Bundesministerium für Inneres die gesuchte Person zur Verhaftung im Inland zum Zweck der Überstellung an das Internationale Gericht auszuschreiben, wenn das Ersuchen oder die Haftanordnung die notwendigen Angaben über die gesuchte Person und die ihr zur Last gelegte Tat enthält. Eine Befassung des nach § 26 Abs. 2 ARHG zuständigen Gerichtes kann unterbleiben, wenn die gesuchte Person weder österreichischer Staatsbürger ist noch Grund zur Annahme besteht, daß sie sich in Österreich aufhält.

(2) Wird eine vom Internationalen Gericht gesuchte Person in Österreich ausgeforscht oder festgenommen, so hat das Bundesministerium für Inneres dies im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL dem Internationalen Gericht mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR40221840