ZWEITER ABSCHNITT
Rechtshilfe Verfahrensvorschriften bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen
§ 10.
(1) Die Rechtshilfe für das Internationale Gericht ist nach den in Österreich geltenden Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen durchzuführen.
(2) Einem Ersuchen des Internationalen Gerichtes um Einhaltung bestimmter Formvorschriften ist dann zu entsprechen, wenn dies mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrensrechts vereinbar ist. Die Teilnahme des Verteidigers an allen Rechtshilfehandlungen sowie die Ton- oder Bildaufzeichnung derselben sind immer zu gestatten, wenn dies vom Internationalen Gericht begehrt wird.
(3) Die Mitglieder und Erhebungsbeamten des Internationalen Gerichtes sind auf ihr Ersuchen von Ort und Zeitpunkt der Rechtshilfehandlungen zu verständigen. Sie können auch ohne besondere Bewilligung an der Erledigung des Rechtshilfeersuchens teilnehmen und mitwirken.
(4) Die Erledigung eines Ersuchens des Internationalen Gerichtes um kriminalpolizeiliche Erhebungen oder Auskünfte kann auch ohne Befassung des Gerichtes durch das Bundesministerium für Inneres nach österreichischem Recht vorgenommen werden.
Schlagworte
Tonaufzeichnung
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10003413
Dokumentnummer
NOR12038493
alte Dokumentnummer
N2199655782J
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