§ 1
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Glaswaren, die bei Tisch, in der Küche, für Toilettezwecke, im Büro, zur Ausschmückung von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken verwendet werden, sofern es sich bei den vorgenannten Waren nicht um Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren, Würfel, Steinchen, Plättchen, Bruch und Splitter aus Glas für Mosaike und ähnliche Zierzwecke, Erzeugnisse aus Glaskurzwaren sowie Galanteriewaren aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas sowie Glasaugen (auch für Spielzeug), ausgenommen Prothesen, handelt.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1. „Hochbleikristall'' eine Glasart, die mindestens 30 vH Bleioxyd (PbO) enthält und eine Dichte von mindestens 3,00 hat;
- 2. „Bleikristall'' eine Glasart, die mindestens 24 vH Bleioxyd (PbO) enthält und eine Dichte von mindestens 2,90 hat;
- 3. „Kristallglas'' eine Glasart, die entweder
- a) Bleioxyd (PbO), Bariumoxyd (BaO), Kaliumoxyd (K2O) oder Zinkoxyd (ZnO) allein oder zusammen in Höhe von mindestens 10 vH enthält, eine Dichte von mindestens 2,45 hat und dessen auf den Natrium-D-Strahl bezogene Brechungszahl mindestens 1,520 beträgt oder
- b) Bleioxyd (PbO), Bariumoxyd (BaO) oder Kaliumoxyd (K2O) allein oder zusammen in Höhe von mindestens 10 vH enthält, eine Dichte von mindestens 2,40 und eine Oberflächenhärte nach Vickers von 550 ± 20 hat.
(3) Die im Abs. 2 genannten chemischen und physikalischen Eigenschaften sind nach den in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Methoden zu bestimmen.
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