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Artikel II Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1996

Artikel II

(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)

Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet

  1. a) in Angelegenheiten der Wiederaufnahme des Verfahrens;
  2. b) in Gnadensachen;
  3. c) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, andere durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile oder für ungerechtfertigte Verurteilung, soweit nicht Bestimmungen anderer internationaler Vereinbarungen anzuwenden sind.

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