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Artikel IX Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1996

Artikel IX

(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)

Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an eine andere Vertragspartei des Übereinkommens oder an einen dritten Staat sind die in Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung ersuchenden Vertragsstaat übermittelt worden sind. Der darum ersuchte Vertragsstaat erteilt seine Zustimmung, wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen die Auslieferung an den anderen Vertragsstaat oder an den dritten Staat zulässig wäre.

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