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Artikel X Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Artikel X

(Zu Artikel 16 des Übereinkommens)

(1) Ersuchen um vorläufige Verhaftung können durch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die obersten Justiz- und Polizeibehörden des einen Vertragsstaates an die zuständigen Justiz- und Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Die Angabe der strafbaren Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, hat eine kurze Sachverhaltsdarstellung zu umfassen.

(2) Erlangen die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem Gebiet dieses Vertragsstaates eine Person befindet, deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat begehrt werden kann, so werden sie diesen unverzüglich auf dem in Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehenen Geschäftsweg befragen, ob er die Auslieferung dieser Person begehrt. Wird die Person in vorläufige Auslieferungshaft genommen, so ist der andere Vertragsstaat hievon unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verhaftung und des Ortes der Haft zu verständigen.

(3) Die Fristen nach Artikel 16 Absatz 4 des Übereinkommens werden gewahrt, wenn das Auslieferungsersuchen und die beizufügenden Unterlagen vor deren Ablauf mittels Fernkopierer (Telefax) beim Justizministerium des ersuchten Staates einlangen und die Urschriften innerhalb angemessener Frist nachgereicht werden.

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