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Artikel XVI Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Artikel XVI

(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates sehen von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen die beschuldigte Person endgültig ab,

  1. a) wenn die im ersuchten Staat verhängte Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist;
  2. b) solange der Strafvollzug ganz oder teilweise ausgesetzt oder die Entscheidung über die Bestrafung aufgeschoben ist;
  3. c) wenn aus Beweisgründen ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist.

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