Artikel XVII
(Zu Artikel 24 des Übereinkommens)
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als Justizbehörden:
- a) für die Republik Österreich: die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz;
- b) für die Tschechische Republik: die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und das Justizministerium.
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