§ 3.
(1) Die Kennzeichnung muß Angaben über die Zusammensetzung der drei in der Anlage 1 definierten Bestandteile eines Schuherzeugnisses, das sind
- 1. Obermaterial,
- 2. Futter und Decksohle und
- 3. Laufsohle,
- enthalten.
(2) Die Einstufung als Obermaterial sowie als Futter und Decksohle richtet sich nach der Fläche, die als Laufsohle nach dem Volumen des darin enthaltenen Materials.
(3) Die Bestimmung der Materialien des Obermaterials erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022
Gesetzesnummer
10003297
Dokumentnummer
NOR12037915
alte Dokumentnummer
N2199530146L
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