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§ 3 Schuhkennzeichnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.1996

§ 3.

(1) Die Kennzeichnung muß Angaben über die Zusammensetzung der drei in der Anlage 1 definierten Bestandteile eines Schuherzeugnisses, das sind

  1. 1. Obermaterial,
  2. 2. Futter und Decksohle und
  3. 3. Laufsohle,

(2) Die Einstufung als Obermaterial sowie als Futter und Decksohle richtet sich nach der Fläche, die als Laufsohle nach dem Volumen des darin enthaltenen Materials.

(3) Die Bestimmung der Materialien des Obermaterials erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Gesetzesnummer

10003297

Dokumentnummer

NOR12037915

alte Dokumentnummer

N2199530146L

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