§ 1.
(1) Schuherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, einschließlich der in der Anlage 1 angeführten, getrennt verkauften Bestandteile. Anlage 2 enthält ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Waren im Sinne dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1. gebrauchte Schuhe;
- 2. Sicherheitsschuhwerk, das unter die PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994, fällt;
- 3. Schuherzeugnisse im Sinne der Richtlinie 76/769/EWG ; ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S 201;
- 4. Spielzeugschuhe.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022
Gesetzesnummer
10003297
Dokumentnummer
NOR12037913
alte Dokumentnummer
N2199530144L
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