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§ 1 Schuhkennzeichnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.1996

§ 1.

(1) Schuherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, einschließlich der in der Anlage 1 angeführten, getrennt verkauften Bestandteile. Anlage 2 enthält ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Waren im Sinne dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

  1. 1. gebrauchte Schuhe;
  2. 2. Sicherheitsschuhwerk, das unter die PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994, fällt;
  3. 3. Schuherzeugnisse im Sinne der Richtlinie 76/769/EWG ; ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S 201;
  4. 4. Spielzeugschuhe.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Gesetzesnummer

10003297

Dokumentnummer

NOR12037913

alte Dokumentnummer

N2199530144L

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