Anlage 2
BEISPIELE FÜR SCHUHERZEUGNISSE IM SINNE DIESER VERORDNUNG
„Schuherzeugnisse“ reichen von fußfreien Sandalen, deren Obermaterial nur aus Schnürriemen besteht, bis zu Hochschaftstiefeln, deren Schäfte den Unterschenkel und den Oberschenkel bedecken. Zu diesen Erzeugnissen gehören:
- 1. Haus- und Straßenschuhe der üblichen Art, mit flachem oder hohem Absatz;
- 2. Stiefeletten, Halbschäfter, Langschäfter und Hochschaftstiefel;
- 3. verschiedene Sandalen, „Espadrilles“ (Schuhe mit einem Obermaterial aus Segeltuch und einer Sohle aus geflochtenen pflanzlichen Stoffen), Tennisschuhe, Laufschuhe, sonstige Sportschuhe, Badeschuhe und andere Freizeitschuhe;
- 4. Spezialsportschuhe, die entweder mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen und ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind, und Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, ferner Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe. Hierzu gehören auch Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen;
- 5. Ballettschuhe;
- 6. Schuhe, die in einem Stück gefertigt sind, insbesondere durch Gießen aus Kautschuk oder Kunststoff, ausgenommen Einwegartikel aus Leichtmaterialien (Papier, Folien aus Plastik usw. ohne angebrachte Sohle);
- 7. Überschuhe, die über den Schuhen getragen werden und zuweilen keinen Absatz haben;
- 8. Einwegschuhe, mit angebrachten Sohlen, so beschaffen, daß sie im allgemeinen nur einmal verwendet werden;
- 9. orthopädische Schuhe.
Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit kann vorbehaltlich der bei der Beschreibung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse genannten Bestimmungen generell davon ausgegangen werden, daß in den Geltungsbereich der Verordnung die Erzeugnisse fallen, die in Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur (KN) erfaßt sind.
Schlagworte
Hausschuhe
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022
Gesetzesnummer
10003297
Dokumentnummer
NOR12037922
alte Dokumentnummer
N2199530153L
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