vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel IX Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel IX

(zu Artikel 17 des Übereinkommens)

Zugleich mit der Entscheidung nach Artikel 17 des Übereinkommens wird der ersuchte Staat auch über die Zulässigkeit der Weiterlieferung entscheiden; er wird diese Entscheidung allen beteiligten Staaten bekanntgeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)