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Artikel III Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel III

(zu Artikel 9 des Übereinkommens)

(1) Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Handlungen in einem dritten Vertragsstaat des Übereinkommens verübt worden sind und dort eine der in Artikel 9 des Übereinkommens erwähnten Entscheidungen ergangen ist.

(2) Die Auslieferung wird nicht abgelehnt, wenn im ersuchten Staat nur wegen Mangels der eigenen Gerichtsbarkeit kein Strafverfahren eingeleitet worden ist oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren aus diesem Grund nicht zu einer Verurteilung geführt hat.

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