Artikel II
(zu Artikel 7 und 8 des Übereinkommens)
Der ersuchte Staat wird die Auslieferung einer Person wegen einer strafbaren Handlung, die nach seinen Rechtsvorschriften seiner Gerichtsbarkeit unterliegt, bewilligen, wenn ihre Aburteilung durch die Justizbehörden des ersuchenden Staates im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung und des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung des Rechtsbrechers zweckmäßig ist.
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