vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VIII Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel VIII

(zu Artikel 10 des Übereinkommens)

Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuß nach Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens verlangen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)