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Artikel II Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel II

(zu Artikel 1 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 des Zusatzprotokolls)

Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:

  1. 1. in Gnadensachen;
  2. 2. in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, andere durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile oder für ungerechtfertigte Verurteilung, soweit nicht Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden sind.

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