Verhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander
§ 9.
Das Rechtsverhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines Gebrauchsmusters zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Gebrauchsmusterinhaber zu; jeder einzelne ist aber befugt, gegen Verletzer des Schutzrechtes gerichtlich vorzugehen.
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