Errichtung und Entstehung einer Privatstiftung
§ 7.
(1) Die Privatstiftung wird durch eine Stiftungserklärung errichtet; sie entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.
(2) Für Handlungen im Namen der Privatstiftung vor der Eintragung in das Firmenbuch haften die Handelnden zur ungeteilten Hand.
Zur Handelndenhaftung nach Abs. 2 vgl. § 34 AktG, BGBl. Nr. 98/1965, und § 2 GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
10003154
Dokumentnummer
NOR12037013
alte Dokumentnummer
N2199330434J
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