Fälligkeit der Provision
§ 15
Der Anspruch auf Provision wird an dem Tag fällig, an dem nach der getroffenen Vereinbarung oder nach dem Gesetz die Abrechnung stattfinden soll.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 15
Der Anspruch auf Provision wird an dem Tag fällig, an dem nach der getroffenen Vereinbarung oder nach dem Gesetz die Abrechnung stattfinden soll.
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