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Artikel 8 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 8

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des Vollstreckungsstaates ausschließlich militärischer Art ist.

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