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Anlage 1 Sicherheit der Seeschifffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2010

Anlage 1

— Anlage

  1. 1. Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, beschlossen am 16. Dezember 1970 in Den Haag
  2. 2. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, beschlossen am 23. September 1971 in Montreal
  3. 3. Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973
  4. 4. Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1979
  5. 5. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, beschlossen am 26. Oktober 1979 in Wien
  6. 6. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, beschlossen am 24. Februar 1988 in Montreal
  7. 7. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, beschlossen am 10. März 1988 in Rom
  8. 8. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997
  9. 9. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1999

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR40121836

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