Artikel 22
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom am 10. März 1988.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019
Gesetzesnummer
10003057
Dokumentnummer
NOR12036126
alte Dokumentnummer
N2199221413J
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