§ 23
- 1. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchführt
- a) die nach den §§ 2 bis 3 unzulässig ist,
- b) ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,
- c) unter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,
- d) ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß § 7 oder
- e) ohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen,
- 2. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,
- 3. die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen unterläßt,
- 4. Samen oder Eizellen entgegen § 14 Abs. 2 verwendet oder
- 5. seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 18 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden
- 1. in den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
- 2. im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)