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§ 23 FMedG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2015

§ 23

(1) Wer als Arzt

  1. 1. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchführt
  1. a) die nach den §§ 2 bis 3 unzulässig ist,
  2. b) ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,
  3. c) unter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,
  4. d) ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß § 7 oder
  5. e) ohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen,
  1. 2. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,
  2. 3. die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen unterläßt,
  3. 4. Samen oder Eizellen entgegen § 14 Abs. 2 verwendet oder
  4. 5. seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 18 nicht nachkommt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden

  1. 1. in den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
  2. 2. im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

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