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§ 8 FMedG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Zustimmung

§ 8.

(1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts.

(2) Die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen. Sie müssen hierfür entscheidungsfähig sein.

(3) Die Erklärung hat zu enthalten:

  1. 1. die ausdrückliche Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung;
  2. 2. erforderlichenfalls die Zustimmung zur Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person;
  3. 3. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie
  4. 4. den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen werden darf.

(4) Die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann dem Arzt gegenüber von jedem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten bis zum Einbringen des Samens, der Eizellen oder der entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau widerrufen werden. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; der Arzt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.

(5) Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt des Einbringens von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein.

Schlagworte

Vorname, Geburtsort

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40204955

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