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Artikel 14 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 14

Der Vollstreckungsstaat verständigt den Urteilsstaat so bald wie möglich, ob und inwieweit dem Ersuchen stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen. Erfolgt die Ablehnung mangels Zustimmung des im Vollstreckungsstaat befindlichen Verurteilten, ist dem Urteilsstaat eine Niederschrift über seine Vernehmung zu übermitteln.

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