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Artikel 13 Internationale Registrierung audiovisueller Werke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1991

Artikel 13

Vorbehalte zum Vertrag

(1) [Grundsatz] Vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes (2) darf zu diesem Vertrag kein Vorbehalt erklärt werden.

(2) [Ausnahme] Jeder Staat, der Vertragspartei wird, kann zugleich dem Generaldirektor notifizieren, daß er die Bestimmungen des Artikels 4 (1) hinsichtlich solcher Erklärungen nicht anwenden wird, die nicht die Verwertung geistiger Eigentumsrechte an audiovisuellen Werken betreffen. Hat ein Staat einen solchen Vorbehalt erklärt, kann er ihn durch eine beim Generaldirektor hinterlegte Notifikation zurückziehen.

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