vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Militärische strafbare Handlungen

Artikel 6

Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)