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Artikel 4 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Voraussetzung der gerichtlichen Strafbarkeit

Artikel 4

Die Vollziehung oder die Überwachung wird nur übernommen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung auch nach dem Recht des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder bedroht wäre, wenn sie auf dem Gebiet des ersuchten Staates begangen worden wäre.

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