vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Recht des Verurteilten

Artikel 3

Der Verurteilte selbst, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie oder seine Geschwister können bei jedem der beiden Vertragsstaaten ein Vorgehen nach Art. 2 anregen. Jeder Verurteilte, auf den dieser Vertrag Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Vertrages unterrichtet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)