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Artikel 31 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Sprache, Legalisierung

Artikel 31

Die Ersuchen und Mitteilungen nach diesem Vertrag sowie beizufügende Unterlagen bedürfen keiner Übersetzung in die Sprache des anderen Vertragsstaates und keiner Legalisierung.

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