vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

TEIL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Allgemeiner Grundsatz

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich wechselseitig nach den Bestimmungen dieses Vertrages auf Ersuchen zur:

  1. 1. Übernahme der Vollziehung rechtskräftiger Entscheidungen in Strafsachen, mit denen Gerichte eines Vertragsstaates über Angehörige des anderen Vertragsstaates eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme verhängt haben;
  2. 2. Übernahme der Überwachung der Angehörigen eines Vertragsstaates, über die von Gerichten des anderen Vertragsstaates die bedingte Nachsicht einer strafrechtlichen Sanktion innerhalb einer Probezeit rechtskräftig ausgesprochen wurde.

(2) Ersuchen nach Abs. 1 werden von dem Vertragsstaat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Hiedurch wird jedoch das Recht des anderen Vertragsstaates, beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach Abs. 1 anzuregen, nicht eingeschränkt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)