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Artikel 23 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

TEIL IV

ÜBERWACHUNG

Ersuchen um Überwachung

Artikel 23

(1) Wird über einen Angehörigen eines Vertragsstaates von einem Gericht des anderen Vertragsstaates unter Setzung einer Probezeit die bedingte Nachsicht einer strafrechtlichen Sanktion ausgesprochen, so kann der Vertragsstaat, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist, den Vertragsstaat, dessen Angehöriger der Verurteilte ist, um die Überwachung ersuchen.

(2) Der Überwachungsstaat verständigt den Urteilsstaat sobald wie möglich davon, inwieweit dem Überwachungsersuchen stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.

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