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§ 27 FBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Anträge

§ 27

Der Bundesminister für Justiz kann für die Einbringung von Anträgen zum Firmenbuch mit Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen anordnen, um eine zweckmäßige Behandlung der Anträge zu ermöglichen.

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