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§ 74 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 74

Die Tilgungsfristen betragen:

  1. 1. bei einem Schuldspruch ohne Strafe oder bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
  2. 2. bei einer Geldbuße fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit;
  3. 3. bei Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung fünf Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
  4. 4. bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
  5. 5. bei Streichung von der Liste zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, sofern der Rechtsanwalt seit der Streichung die Rechtsanwaltschaft nach Wiedereintragung mindestens fünf Jahre ausgeübt hat.

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