§ 74
Die Tilgungsfristen betragen:
- 1. bei einem Schuldspruch ohne Strafe oder bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
- 2. bei einer Geldbuße fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit;
- 3. bei Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung fünf Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
- 4. bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
- 5. bei Streichung von der Liste zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, sofern der Rechtsanwalt seit der Streichung die Rechtsanwaltschaft nach Wiedereintragung mindestens fünf Jahre ausgeübt hat.
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