vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 73 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Neunter Abschnitt

Tilgung von Verurteilungen

§ 73.

(1) Die Tilgung der im Register eingetragenen Verurteilungen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(2) Getilgte Verurteilungen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12040932

alte Dokumentnummer

N2199958389L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)