Neunter Abschnitt
Tilgung von Verurteilungen
§ 73.
(1) Die Tilgung der im Register eingetragenen Verurteilungen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte Verurteilungen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR12040932
alte Dokumentnummer
N2199958389L
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