Artikel 17
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene Ausdrücke
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den §§ 7, 20, 25, 26, 29, 35, 46, 48 – 50, 52, 54, 56, 59 – 61, 63 – 65, 67, 78 und 79, BGBl. Nr. 474/1990)
§ 2
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gemäß § 59 Abs. 1 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter anhängigen Verfahren geht auf den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 geänderten Fassung) über. Die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch die Rechtsanwaltskammern gewählten Anwaltsrichter bleibt unberührt; mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gehören sie für den Rest ihrer Amtsdauer dem Obersten Gerichtshof als Anwaltsrichter an.
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