§ 2.
Die Eignung eines Vereins kann nur festgestellt werden, wenn er
- 1. nicht auf Gewinn gerichtet ist und sein Zweck ausschließlich in der Wahrnehmung der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben besteht,
- 2. finanziell solide und auf Dauer angelegt ist,
- 3. organschaftliche Vertreter hat, die zuverlässig sind sowie über langjährige Erfahrung im Umgang mit psychisch kranken oder sonst in ihrer Entscheidungsfähigkeit vergleichbar beeinträchtigten Menschen verfügen,
- 4. über eine professionelle, an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation und eine entsprechende Infrastruktur verfügt,
- 5. mindestens fünf hauptberufliche Vollzeitkapazitäten beschäftigt,
- 6. dafür Sorge trägt, dass die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Wohl der Betroffenen wahrgenommen werden,
- 7. sicher stellt, dass im Bereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, bei der Beratung und bei der Abklärung auf Ersuchen des Gerichts sowie als Patientenanwälte und als Bewohnervertreter nur Personen tätig werden, die für diese Tätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind, und
- 8. gewährleistet, dass diese Mitarbeiter spezifisch fachlich aus- und fortgebildet sowie angeleitet und beaufsichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002937
Dokumentnummer
NOR40192766
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