§ 1a.
Stellt ein Verein einen Antrag auf Feststellung seiner Eignung und sieht der Bundesminister für Justiz keinen Anlass, eine Verordnung im Sinn des § 1 zu erlassen, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002937
Dokumentnummer
NOR40192776
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