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Artikel 4 Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1990

Artikel 4

Ist in einem der beiden Staaten bereits ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet worden, so dürfen die Gerichte des anderen Staates ein solches Verfahren über denselben Schuldner nicht eröffnen, außer die Unzuständigkeit des zuerst befaßten Gerichtes ist nachträglich ausgesprochen worden.

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