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Artikel 13 Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1990

Artikel 13

Ein Arbeitnehmer, der in einer Niederlassung des Gemeinschuldners in dem Vertragsstaat, in dem der Konkurs nicht eröffnet worden ist, beschäftigt ist, kann sich für das auf dem Gebiet dieses Staates befindliche Vermögen hinsichtlich seiner Rechte auf vorzugsweise Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auf das Recht des einen oder des anderen der beiden Staaten berufen. Die Wahl des einen der beiden Rechte schließt die selbst teilweise Anwendung des anderen in diesem Belang aus.

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