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Artikel 10 Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1990

Artikel 10

(1) Für die Gläubiger, die sich in dem Vertragsstaat aufhalten, in dem der Konkurs nicht eröffnet worden ist, werden die Fristen für die Anmeldung der Forderungen zwar durch das Recht des Staates bestimmt, in dem der Konkurs eröffnet worden ist, sie beginnen aber von dem auf die Bekanntmachung der Konkurseröffnung in dem anderen Staat nach Artikel 8 folgenden Tag an zu laufen. Ist als Endzeit für die Anmeldung von Forderungen ein bestimmter Tag festgesetzt worden, so wird dieser Tag für die Gläubiger, die sich in dem Vertragsstaat aufhalten, in dem der Konkurs nicht eröffnet worden ist, um einen Zeitraum hinausgeschoben, der dem Zeitraum zwischen der Bekanntmachung in dem Staat, in dem der Konkurs eröffnet worden ist, und der Bekanntmachung in dem anderen Staat nach Artikel 8 entspricht.

(2) Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Handlungen und Entscheidungen, die Dritten in der im Artikel 8 vorgesehenen Form zu Kenntnis gebracht worden sind.

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